Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Kranfahrzeugen
1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung und Durchführung aller gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen und Lieferungen in Bezug auf die Vermietung von Kranfahrzeugen durch die Kemmler Baustoffe Logistik GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern, nachfolgend Mieter genannt. Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Bei ständiger Geschäftsbezieh-ung mit Unternehmern genügt die einmalige ausdrückliche Bezugnahme auf diese AGB auch für künftige Vertragsbeziehungen.
2. Allgemeines zu den Dienstleistungen
2.1. Krangestellung
Krangestellung ist die Überlassung von Fahrzeugen mit LKW-Ladekran samt Bedienungspersonal an den Mieter zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Einteilung.
2.2. Kranarbeit
Kranarbeit ist das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Kranfahrzeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Vermieter nach dessen Weisung und Einteilung.
2.3. Montagedienstleistungen
Montagedienstleistungen sind, falls diese gesondert beauftragt werden, Bestandteile der Krangestellung oder Kranarbeit. Darunter fällt u.a. das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung.
3. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
3.1. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen oder sonstige Auflagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Vorgaben unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Umsetz-barkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Mieter verpflichtet sich die dazu erforder-lichen, behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen wie z.B. verkehrsrechtliche Anordnungen, rechtzeitig zu beantragen und den Vermieter unverzüglich über solche Auflagen zu informieren.
3.2. Der Vermieter ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Auftrages trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Im Fall des Rücktritts wird bei Krangestellung, Kranarbeit und/oder Montagedienstleistung das Entgelt anteilig berechnet.
3.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten zu Stunden á 60 Minuten oder Tagessätzen á 8 Stunden abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt mit der Abfahrt des Kran-fahrzeuges vom Betriebshof des Vermieters und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie die Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene viertel Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördliche Auflagen und/ oder für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Mieter, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
4.2. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises bzw. eine angemessene unverzinsliche Kaution zu verlangen.
4.3. Die vereinbarten Beträge verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4. Die berechneten Leistungen des Vermieters sind nicht zum Skontoabzug berechtigt. Die Rechnungen des Vermieters sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Dem Mieter steht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu-rechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
5. Haftung / Versicherungsschutz
5.1. Besteht die Hauptleistung des Vermieters in der insbesondere unter 2.1 und 2.2 bezeichneten Überlassung eines Kranfahrzeuges samt Bedienungspersonal an den Mieter, so schuldet der Ver-mieter die Überlassung eines geeigneten LKW mit Ladekran, der nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik HU- sowie UVV-geprüft und betriebsbereit ist. Das als Anhang beigefügte, technische Datenblatt des zum Einsatz kommenden Kranfahrzeuges gilt als Grundlage und Mitbestandteil dieser AGB. Für das Bedienpersonal haftet der Vermieter nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
5.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Vermieter hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.
5.3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Vermieters außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - begrenzt auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden.
5.4. Der Vermieter verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
5.5. Der Vermieter verpflichtet sich insbesondere geeignete Hebezeuge, die betriebsbereit sowie betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vermieter geeignetes und geschultes Bedienpersonal zur Verfügung zu stellen.
5.6. Der Vermieter hat für die in 2.1 – 2.3 aufgeführten Dienstleistungen eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 600.000,- € je Schadensfall eingedeckt. Sofern der Mieter einen höheren Betrag als vorgenannt wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Vermieter ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Mieter in Rechnung zu stellen.
5.7. Zur Versicherung des Gutes über den in Ziffer 5.6 genannten Betrag hinaus, ist der Vermieter nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicher-ungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.
5.8. Der Mieter hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Mieter dazu verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie die Anschlagpunkte rechtzeitig und korrekt anzugeben.
5.9. Der Mieter hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
5.10. Zudem hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Mieter dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen stand- halten. Schließlich ist der Mieter verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohl-räumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit des Kranfahrzeuges am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Dienstleistungen hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Altlasten, usw.) hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen.
5.11. Der Mieter darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in abweichen.
5.12. Verletzt der Mieter schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vor-bereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Vermieter für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon un-berührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Mieters herrühren, hat er den Vermieter vollumfänglich freizustellen sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
6. Datenschutz
6.1. Sollten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) erhoben werden, verpflichten wir uns dazu, Ihre vorherige Einverständniserklärung einzuholen. Wir verpflichten uns dazu, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, Sie haben zuvor eingewilligt.
6.2. Wir weisen darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet (z.B. per Mail, Newsletter) Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden. Diesbezüglich ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6.2. Dritte sind nicht dazu berechtigt, Kontaktdaten für gewerbliche Aktivitäten zu nutzen, sofern der Anbieter den betroffenen Personen vorher eine schriftliche Einwilligung erteilt hat.
6.3. Sie haben jederzeit das Recht, von der Kemmler Baustoffe Logistik GmbH über den Sie betreffenden Datenbestand vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erhalten.
6.4. Des Weiteren besteht ein Recht auf Berichtigung/Löschung von Daten/Einschränkung der Verarbeitung für den Nutzer. Es gilt die neue Datenschutzgrundverordnung, diese können Sie gerne unter www.kemmler.de/krandienstleistung einsehen
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz des Vermieters. Alle abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für Mieter, die ihren Firmensitz nicht in Deutschland haben.
8. Änderungen und/oder Ergänzungen nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9. Sollte ein Teil bzw. Teile der AGB unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Anlage(n)
- Technisches Datenblatt Kranfahrzeug
- Information gemäß §2 (1) DLInfoV
Tübingen, den 18.03.2020
Informationen gemäß §2 (1) Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Name und Rechtsform: Kemmler Baustoffe Logistik GmbH
Anschrift: Reutlinger Straße 63
72072 Tübingen
Tel.: 07071 151 239
Mail: disposition@kemmler.de
Handelsregister: HRB 755196
UST ID Nummer: DE225569276
Geschäftsbedingungen: Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), neuester Stand.
Rechtsumfang: Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts
Gerichtsstand: Tübingen
Merkmale der Dienstleistung: Vermietung von Kranfahrzeugen und damit verbundene Logistikdienstleistungen