Lohnkostenzuschuss: Fördermittel für Lohnzahlungen
Wer als Arbeitgeber auf der Suche nach Personal ist, kann darüber nachdenken, langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu gewähren. Die Möglichkeit, diesen die Teilhabe am Arbeitsleben zu eröffnen, wird bei einer dauerhaften Einstellung mit dem Lohnkostenzuschuss gefördert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist daher für viele Betriebe eine interessante Option, fehlende Arbeitsplätze sinnvoll zu besetzen. Was aber ist der Lohnkostenzuschuss überhaupt, wie wird er umgesetzt und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Wir von Kemmler klären Sie auf!
Lohnkostenzuschuss: Definition
Das sogenannte Teilhabechancengesetz trat am 1. Januar 2019 in Kraft und hat das Ziel, Menschen in Langzeitarbeitslosigkeit verbesserte Chancen auf dem Arbeitsmarkt einzuräumen. Der Gesetzgeber nahm in diesem Zuge in das SGB II gleich zwei neue Förderungen für Arbeitgeber auf: die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e SGB II und die Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II. Der Lohnkostenzuschuss wird entweder als Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmenden, direkt an den Arbeitgebenden oder an beide gezahlt. Ziel des Lohnkostenzuschusses ist es, die Vermittlungshemmnisse für Langzeitarbeitslose mit mangelnder Qualifikation oder aufgrund eines hohen Alters zu reduzieren. Der Lohnkostenzuschuss ist befristet, da davon ausgegangen wird, dass die Produktivität des Arbeitnehmers nach einer fundierten Einarbeitung schnell steigt und sich die Arbeitsleistung positiv auf die Unternehmensentwicklung auswirkt. Mit dem Lohnkostenzuschuss wird zudem verhindert, dass ein sonst sehr niedriger Lohn zu Beginn die Motivation sinken lässt. Das Teilhabechancengesetz und der Lohnkostenzuschuss berücksichtigten ebenso Menschen mit Behinderung, deren Chancen gleichsam am Arbeitsmarkt steigen sollen. In dem Fall unterstützt die Bundesagentur für Arbeit auch die spezielle Ausstattung des Arbeitsplatzes. Wichtig: Der Lohnkostenzuschuss muss in der Buchhaltung mitberücksichtigt werden. Refinanziert wird der Lohnkostenzuschuss durch Steuern oder Sozialabgaben.
Wie sieht der Lohnkostenzuschuss aus und was wird gefördert?
Der Lohnkostenzuschuss wird ganz und anteilig in den ersten fünf Jahren eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Ebenso mitfinanziert wird dabei ein Coaching als beschäftigungsbegleitende Betreuung und Sie erhalten ein gewisses Budget für erforderliche Weiterbildungsmaßnahmen.
Konkret sieht die Förderung wie folgt aus:
• im 1. und im 2. Förderjahr: 100 %
• im 3. Förderjahr: 90 %
• im 4. Förderjahr: 80 %
• im 5. Förderjahr: 70 %
Der Lohnkostenzuschuss wird auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz gerechnet. Sofern ein Tarifvertrag oder eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung zum Tragen kommen, wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt für den Lohnkostenzuschuss herangezogen. Ebenso enthalten sind die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zu Absicherungen wie der Arbeitslosenversicherung. Das bereits kurz angesprochene Coaching unterstützt Sie als Arbeitgeber dabei, Ihren neuen Mitarbeiter an den neuen Alltag zu gewöhnen. Es richtet sich an den geförderten Mitarbeiter selbst, der innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder einem anderen Ort daran teilnimmt. Je nach Situation wird der Bedarf individuell geplant. Die Weiterbildungskosten können sich nach einem Antrag auf bis zu 3.000 € belaufen. Auch innerbetriebliche Fortbildungen lassen sich damit finanzieren. Erstattet werden zusätzlich Fahrkosten oder Kosten für die Kinderbetreuung, sollten diese anfallen. Gefördert werden darüber hinaus Praktika. Bedenken Sie jedoch, dass die Weiterbildungsförderung im Ermessen des Jobcenters liegt und Sie darauf keinen rechtlichen Anspruch haben.